Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse über die Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung
Im Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) vom 28.05.2019 und auf Grundlage des § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in Verbindung mit § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde festgelegt, dass die Unterhaltungspflicht der Gewässer 2. Ordnung im Freistaat Thüringen, ab dem 01.01.2020 durch die gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände erfolgt. Die Verbandsgebiete der Thüringer Gewässerunterhaltungsverbände sowie das aktuelle Gewässernetz des Freistaats Thüringen sind im Thüringen Viewer veröffentlicht.
Im Zeitraum vom 30. März 2026 bis 30. November 2026
werden durch den Bauhof des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Hörsel/Nesse und den von uns beauftragten Dienstleistungsunternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im gesamten Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der entsprechenden naturschutzrechtlichen Schon- und Sperrzeiten durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge, Verkehrssicherungspflicht) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeiten erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Umsetzung der Thüringer Niedrigwasserstrategie eine klimaangepasste Gewässerunterhaltung zu erfolgen hat und in diesem Zusammenhang Vorgaben zu einer Reduzierung, gegebenenfalls bis zur vollständigen Untersagung von Pflegemaßnahmen an den betroffenen Gewässerabschnitten einzuhalten ist. Die Einschränkungen beziehen sich auf die vom TLUBN erarbeiteten und für die betroffenen Risikogewässer veröffentlichten Niedrigwasserwarnstufen „Rot“, „Orange“, „Gelb“ und „Grün“ sowie die im Freistaat Thüringen angewendeten Gewässerunterhaltungsziele „Erhalten, „Basis-Unterhaltung“, „Intensive Unterhaltung“ und „Ökologische Entwicklung“. Für kleinere Gewässer, zu denen keine Niedrigwasserwarnstufe ausgesprochen werden, sind durch den GUV analog den Vorgaben für die berichtspflichtigen Gewässer die Pflegemaßnahmen entsprechend dem oben beschriebenen Ampelsystem ebenfalls einzuschränken.
Auf Grundlage des § 41 WHG in Verbindung mit § 68 ThürWG kündigen wir hiermit die Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene vorübergehende Benutzung des jeweiligen Gewässers 2. Ordnung, sowie der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen. Gemäß den Vorschriften des § 41 WHG und § 68 ThürWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer 2. Ordnung, sowie die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichteten Personen oder ihre beauftragten Personen und Unternehmen die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.
Darüber hinaus haben die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Entstehen durch die Handlungen der Gewässerunterhaltung Schäden am Eigentum (s. § 41 Abs. 4 WHG und § 68 Abs. 2 ThürWG), so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete oder beauftragte Person/ Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 38 Abs. 4 WHG die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, die Uferbereiche/ Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG zu erhalten und diese so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt nach § 29 ThürWG, unabhängig von der Grundstücksgrenze, innerorts fünf Meter und außerorts zehn Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Nach § 38 Abs. 4 Satz 4 WHG ist im Gewässerrandstreifen eine nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen (z. B. Gartenabfälle, Mähgut, Müll) die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können verboten.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerunterhaltungsverband Hörsel/Nesse.
Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Wenn das Gewässer nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erreichbar ist bzw. notwendige Gewässerunterhaltungsarbeiten nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand durchführbar sind, können die Erschwerer der Gewässerunterhaltung entsprechend § 31 Abs. 6 ThürWG zum Ersatz der Mehrkosten herangezogen werden.
Für Rückfragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen des Gewässerunterhaltungsverbandes Hörsel/Nesse gern zur Verfügung.
Telefon: 036253 260790 und E-Mail: info@guv-hoersel-nesse.de.
Georgenthal, den 02.03.2026
gez. Bert Schwachheim
Geschäftsführer