Wahlbekanntmachung zur Stichwahl am 09.06.2024

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Der Wahlleiter der Stadt Treffurt gibt die Stichwahl zum Landrat und zum Ortsteilbürgermeister Großburschla bekannt:

Wahlbekanntmachung

 

1.

Am 09. Juni 2024, von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, findet in der Stadt Treffurt die Stichwahl zum Landrat und im Stadtteil Großburschla die Stichwahl zum Ortsteilbürgermeister statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

 

2.

Die Gemeinde bildet 6 Stimmbezirke.

Die Wahlräume befinden sich:

 

Stimmbezirk

Straße, Hausnummer

Wahlraum

Barrierefrei

0001 Treffurt West

Puschkinstr. 24

Grundschule

nein

0002 Treffurt Ost

Puschkinstr. 3

Bürgerhaus

ja

0003 Falken

Güldenes Stift 3

Bürgerhaus

ja

0004 Schnellmannshausen

Zum Heldrastein 3a

Turnhalle

ja

0005 Großburschla

Str. d. deutschen Einheit 1a

Jugendclub

nein

0006 Ifta

Willershäuser Str. 22a

Bürgerhaus

ja

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum befindet sich im Rathaus Treffurt, 99830 Treffurt, Rathausstraße 12

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag um 15:30 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

 

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

 

3.2 Stichwahl des Landrates

Der Stimmzettel zur Stichwahl des Landrates enthält 2 aufgedruckte und zugelassene Wahlvorschläge. Der Wähler hat 1 Stimme.

 

 

3.3. Stichwahl des Ortsteilbürgermeisters im Stadtteil Großburschla

Der Stimmzettel zur Stichwahl des Ortsteilbürgermeisters im Stadtteil Großburschla enthält 2 aufgedruckte und zugelassene Wahlvorschläge.

Der Wähler hat 1 Stimme.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

 

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

 

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe

bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

 

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

 

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 09. Juni 2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

 

Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

 

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

8.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 10. Juni 2024, um 08.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

 

Treffurt, den 30. Mai 2024

 

Händel

Wahlleiter

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